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Lastschrift
Eine Lastschrift stellt eines der Werkzeuge in der Welt des bargeldloser Zahlungen dar. Dieses Instrument wird heutzutage sowohl von Firmen- als auch Privatkunden sehr häufig und gerne in Anspruch genommen.

Wird einer Lastschrift Folge geleistet, erteilt der Empfänger einer Zahlung seiner Bank die Order, das Konto eines zur Zahlung verpflichteten einer bestimmten Summe durch Bunchung zu entledigen und diese auf das eigene Konto umszusetzen.
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In der Fachsprache werden auch folgende Begriffe verwendet:
  • Bank des Zahlungsempfängers - erste Inkassostelle

  • Bank des Zahlungspflichtigen - Zahlstelle oder letzte Inkassostelle
Die Lastschrift unterscheidet sich von einer herkömmlichen Überweisung, dadurch dass der Zahlungs- und Buchungsvorgang von dem Empfänger und nicht vom Zahlenden eingeleitet wird. Als Lastschrifteinreichung bezeichnet man den Schritt, wenn der Zahlungsempfänger bei der Zahlstelle den Einzug von Lastschriften anfragt. Die Lastschrift kann grundsätzlich auf folgenden Wegen eingereicht werden:
  • beleghaft mittels standardisiertem Formular

  • im Austauschverfahren für Datenträger

  • sowie durch online Kommunikation
Gesetzlich wird die vertragliche Basis der Lasftschriftenverfahren im „Abkommen für Lastschriftverkehr" reguliert. In Deutschland haben alle Volksbanken, Sparkassen sowie Geschäftsbanken dieser Resolution zugestimmt.

In Deutschland kann die Durchführung der Lastschriftvorgänge nach zwei verschiedene Weisen erfolgen. Hierbei handelt es sich um folgende:
  • Einzugsermächtigungsverfahren

  • Abbuchungsauftragsverfahren
Bei einem Einzugsermächtigungsverfahren wird der Empfänger der Zahlung die Buchung einer Lastschrift auslösen, dabei muss der Zahlungspflichtige seinem Kreditinstitut gegenüber Nichts veranlassen. Beim Abbuchungsauftragsverfahren wird dagegen der Zahlungspflichtige der Zahlstelle den Auftrag erteilen, Lastschriften eines bestimmten Zahlungsempfängers einzulösen.

Eine nichteingelöste Lastschrift, bezeichnet man als Rücklastschrift. Solche Lastschriften werden durch ein Verfahren, das im Lastschriftabkommen definiert ist, bei den jeweiligen Kreditinstituten zurückgerechnet, dem Konto des Zahlungsempfängers zur Last gelegt und wieder dem Zahlungspflichtigen gutgeschrieben. Begründung einer eventuellen Rückgabe von Lastschriften können u.a. folgende sein:
  • Auf dem Einzugskonto reciht das Guthaben nicht aus bzw. deckt die Kreditlinie die Summe nicht.

  • Das Konto, das angegeben wurde existiert nicht oder ist mittlerweile aufgelöst worden.

  • Name und Kontonummer des Zahlungspflichtigen stimmen nicht überein.

  • Der Auftrag für die Abbuchung ist nicht auffindbar..

  • Die Lastschrift wird vom Zahlungspflichtige nicht angenommen.
Der Grund für eine zurückgegebene Lastschrift wird in der Regel dem Einreicher mitgeteilt. Sollte die Lastschrift aber aufgrund von nicht ausreichender Deckung nicht ausgeführt werden, darf die Bank dem Einreicher dies nicht mitteilen.

Lastschriftverfahren finden in der Bundesrepublik keine Regelung durch Gesetze. Ihre jusristische Grundlage stellt das Lastschriftabkommen von 1963, abgeschlossen zwischen der Deutschen Bundesbank und den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft.

Geregelt werden dadurch Pflichten und Rechte der teilhabenden Banken. Zwischen Banken und Lastschrifteinreichern werden Verträge nach den Vorgaben des Abkommens abgeschlossen, sodass eine rechtliches System entstehen kann. Unterschiedlich fallen jedoch abhängig von der Art der Lastschriften die Vereinbarungen für den Einzug der Lastrschriftforderungen aus.
  • Um eine Zahlung zum Einzug einreichen zu können hat der Empfänger die Pflicht erst dann Zahlungen eine schriftliche Ermächtigung über den Einzug vorzuweisen..

  • Der Zahlungsempfänger verpflichtet sich beim Abbuchungsverfahren lediglich solche Forderungen einzuziehn, für die vom Zahlungspflichtigen ein Abbuchungsauftrag besteht.
   
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